Änderungen im Familienrecht ab 01.09.2009
Änderungen im BGB und in der ZPO aufgrund Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und Gesetz zur Reform des Versorgungsausgleich
I. Änderungen im BGB
1. Änderung der §§ 1370 ff BGB
a) § 1370 BGB - Ersatz von Haushaltsgegenständen wird aufgehoben
b) §§ 1373 ff BGB - Zugewinnausgleich enthalten Änderungen zum Anfangsvermögen: Während bislang gem. § 1374 Abs. 1 die Verbindlichkeiten nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden konnten, so dass ein Ehegatte schlimmstenfalls mit einem Anfangsvermögen von 0,00 € starten konnte, können nun auch Verbindlichkeiten insgesamt berücksichtigt werden. Ferner wurde die Wertermittlung des Endvermögens, § 1376 BGB reformiert, um Manipulationen zu verhindern.
2. §§ 1587 ff BGB - zum Versorgungsausgleich sind aufgehoben
An ihre Stelle tritt das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
Bei einer Ehezeit von bis zu 3 Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt, § 3 Abs. 3 VersAusglG
3. Redaktionelle Änderungen
Dadurch, dass im FamFG das große Familiengericht eingeführt wurde, entfällt die bislang in zahlreichen Paragraphen im BGB vorgesehene Zuordnung zum Vormundschaftsgericht. Die entsprechenden BGB-Paragraphen werden daher redaktionell vom Vormundschaftsgericht auf "Familiengericht" geändert.
II. Änderungen in der ZPO
1. Wegfall der §§ 606 ff ZPO
Bislang waren die Ehe-, Kindschaftssachen in §§ 606 ff ZPO verfahrenstechnisch geregelt. Diese sind ab 01.09.2009 aufgehoben und sind nunmehr im FamFG (zusammen mit den bisherigen Fällen aus der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FGG) geregelt.
2. §§ 323 ff ZPO Abänderungsklagen zur Abänderung titulierter, wiederkehrender Leistungen
Für Titel, die Unterhaltszahlungen betreffend gelten die §§ 323 ff ZPO nicht mehr. Vielmehr ist dies nunmehr speziell in §§ 238 ff FamFG geregelt.
III. Außerkrafttreten der Hausratsverordnung
Die Hausratsverordnung ist außer Kraft getreten. Es gilt nunmehr § 1568 a n.F. BGB iVm den Verfahrensvorschriften der §§ 200 FamFG